Vorteile für Mitglieder des BDM e.V.

Gesamtvertragsnachlass

BDM Mitglieder, die den vom BDM abgeschlossenen Verträgen beitreten, pofitieren über den Verband von einem derzeit üblichen Gesamtvertragsnachlass von 20% auf die Urheberabgaben.

Darüber hinaus hat jedes Mitglied Rechtssicherheit auch im Hinblick auf die Handhabung von Auskunftspflichten und im Hinblick auf die Nachweispflichten.

Die Gesamtverträge sehen zudem Regelungen vor, bei denen es zum Entfallen der Vergütungspflicht kommen kann. Das sind Fälle des direkten Vertriebs oder eines Vertriebs im Wege eines Projektgeschäfts an gewerbliche Endabnehmer bzw. eine Behörde. In Gesamtverträgen sind jeweils auch Regelungen vorgesehen für das Entfallen einer Vergütungspflicht in Fällen von Eigen- und Drittexporten ins Ausland so wie bei Business-Produkten.


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Darüber hinaus regeln Gesamtverträge auch die Art und Weise der Auskunftserteilung und die Nachweispflichten.  Durch einen Gesamtvertragsbeitritt kann es grundsätzlich nicht dazu kommen, dass ein an einen solchen Gesamtvertrag gebundenes Unternehmen Nachteile erleidet.

Die Gesamtverträge enthalten eine Gleichbehandlungsregelung, das heißt es ist sichergestellt, dass die ZPÜ dann, wenn sie Dritten günstigere Konditionen einräumen würde, diese auch den Mitgliedern des BDM e.V. zu gewähren hätte.

Interessenvertretung

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage, wie sie durch die Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 01.04.2021 – I ZR 45/20 judiziert wurde, ist es aus Sicht des BDM von besonderer Wichtigkeit, dass zukünftig betroffene Unternehmen, die im Bereich Digitale Medien gewerblich tätig sind, sich eng untereinander abstimmen.

Die Rechtsprechung des BGHs bejaht nämlich eine weitgehende Indizwirkung von bestehenden, gegebenenfalls zukünftig mit Verbänden abgeschlossenen Gesamtverträgen für die an diesen Vertragsabschlüssen nicht beteiligten Parteien. So ist entschieden worden, dass Gesamtverträge, die zwischen Verwertungsgesellschaften und Verbänden abgeschlossen sind, für diese eine Indizwirkung haben.

Eine Indizwirkung ist aber auch bejaht worden für Verträge, an denen nur eine Partei eines abzuschließenden Gesamtvertrags also z.B. nur die Verwertungsgesellschaft beteiligt war. Das bedeutet, dass immer dann, wenn ein Industrieverband mit einer Verwertungsgesellschaft einen neuen Gesamtvertrag abschließt, dieser im Positiven wie im Negativen Auswirkungen auf die Chancen für den Abschluss von Gesamtverträgen und deren Modifizierung für andere Verbände erlangt.

Durch die Mitgliedschaft im BDM hat jedes Vereinsmitglied die Möglichkeit, diesbezüglich aktiv seine Interessen und sein Fachwissen einzubringen mit dem Ziel, zukünftig angemessene wirtschaftlich verkraftbare Urheberabgaben anzustreben.

Insbesondere besteht die Möglichkeit, gemeinsam auf die Politik bzw. den Gesetzgeber einzuwirken mit dem Ziel zur Einführung einer „Plattformhaftung“. Eine Plattformhaftung würde bedeuten, dass der Anbieter einer Plattform, über die Waren vertrieben werden, selbst für die Abführung der Urheberabgaben zuständig ist und nicht der ggfls. im Ausland angesiedelte Verkäufer. Eine solche Regelung dürfte vor dem Hintergrund einer Gleichbehandlung zu mehr Gerechtigkeit bei der Abführung von Urheberabgaben führen und der Gefahr Vorschub leisten, dass in mehr oder minder großem Umfange ausländische Lieferanten in den deutschen Rechtskreis liefern ohne Urheberabgaben zu leisten.

Im Zusammenwirken mit Verwertungsgesellschaften und der ZPÜ kann durch eine Mitgliedschaft im BDM jedes Mitglied daran mitwirken, Verwertungsgesellschaften anzuhalten und zu unterstützen bei einer möglichst marktabdeckenden Erfassung von urheberrechtlichen Vergütungssachverhalten. Die Gesamtverträge verpflichten die ZPÜ nämlich dazu, nach Kräften sicherzustellen, dass möglichst sämtliche urheberabgabenpflichtigen Sachverhalte erfasst werden und Urheberabgaben abgeführt werden.