urheberabgaben
Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urhebergesetzes (§ 1 UrhG). Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes, wie sich aus § 11 UrhG ergibt.
Nach § 15 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, sein Werk umfassend zu verwerten z.B. durch Vervielfältigung. Es obliegt somit dem Urheber, ob und inwieweit er Dritten Rechte an seinem Werk einräumt (§ 31 UrhG). Bei der Einräumung von Nutzungsrechten hat der Urheber Anspruch auf eine Vergütung (§ 32 UrhG).

Aus § 53 UrhG folgt, dass einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch natürliche Personen zu privatem Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig sind. Voraussetzung ist dann, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Grundsätzlich ist also eine sogenannte „Privatkopie“ gestattet. Der Gesetzgeber hat das Recht auf Privatkopie eingeführt vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung.
Da urheberrechtlich geschützte Werke in vielfältigen Anwendungsformen kopiert werden können, sieht die gesetzliche Regelung vor, dass ein Urheber zur Erstellung einer Privatkopie keine Nutzungserlaubnis erteilen muss. Im Gegenzug dazu sieht das Gesetz eine pauschale Vergütung zu Gunsten des Urhebers vor.
Festlegung der Urheberabgaben
Die Festlegung der Urheberabgaben für Privatkopien hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit einer Gesetzesnovelle im Jahre 2008 den Verwertungsgesellschaften und Nutzervereinbarungen auferlegt. Dabei ist zu beachten, dass die Pauschalvergütung zu Gunsten des Urhebers sich an den tatsächlichen Nutzungsverhalten orientieren soll (§ 53, § 54a UrhG).
Aufgrund der technischen Gegebenheiten bestimmt zudem § 54a Abs. 2 UrhG, dass die Vergütung so zu bemessen ist, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in Geräten enthaltene Speichermedien oder andere mit diesen funktionell zusammenwirkenden Geräten oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.
Dabei sind alle nutzungsrelevanten Eigenschaften von Geräten und Speichermedien wie die Leistungsfähigkeit, die Speicherkapazität und die mehrfach Beschreibbarkeit zu berücksichtigen (Abs. 3). In die Bewertung der Pauschalvergütung mit einzubeziehen sind technische Möglichkeiten zum Schutz der urheberrechtlich geschützten Werke (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG).
Anhand dieser Vorgaben ist es in der Praxis durchaus schwierig, angemessene Vergütungssätze zu vereinbaren. Im Rahmen der abgeschlossenen Gesamtverträge, die der BDM mit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) abgeschlossen hat und zum Teil mit weiteren Verwertungsgesellschaften, ist für die Mitglieder des BDM, die den jeweiligen Gesamtverträgen beigetreten sind, Rechtssicherheit und kaufmännische Planbarkeit eingetreten.
Ein Vergütungsanspruch des Urhebers entfällt nur, soweit nach den Umständen zu erwarten ist, dass Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich des Urhebergesetzes, also im Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, nicht zur Vervielfältigung benutzt werden (§ 54 Abs. 2 UrhG). Auch vor dem Hintergrund dieser Regelung sehen die abgeschlossenen Gesamtverträge spezielle Regelungen vor, wie und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen nachweisen können, dass sie z.B. Speichermedien exportiert haben.
Neben dem Hersteller von Geräten bzw. Speichermedien haftet als Gesamtschuldner für die Urheberabgabe auch der Händler (§ 54b Abs. 1 UrhG). Die Vergütungspflicht eines Händlers kann in bestimmten Fällen entfallen (§ 54b Abs. 3 UrhG). Das ist dann der Fall, wenn der Händler die Waren von einem Lieferanten bezieht, der an einen Gesamtvertrag über die Abführung von Urheberabgaben gebunden ist oder wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Wirtschaftsgüter und ihre Bezugsquelle jeweils bis zum 10.01. und 10.07. für das jeweils vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich gegenüber der ZPÜ meldet.
Das bedeutet, dass es für Händler unter Umständen vorteilhaft ist, wenn er seinerseits die Speichermedien von einem Lieferanten erwirbt, der seinerseits an einen Gesamtvertrag gebunden ist.