GESAMTVERTRÄGE
Verwertungsgesellschaften sind nach § 34 VGG verpflichtet jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken einzuräumen. Die Bedingungen unter denen die Nutzungsrechte zu gewähren sind, müssen objektiv und nicht diskriminierend sein und eine angemessene Vergütung für den Urheber vorsehen.
Nach § 35 VGG sind Verwertungsgesellschaften zudem grundsätzlich verpflichtet mit Nutzervereinigungen Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Die Verwertungsgesellschaften haben ihrerseits die ZPÜ (Zentrale für private Überspielungsrechte) zur Geltendmachung ihrer Rechte ermächtigt. In Gesamtverträgen sind insbesondere Auskunfts- und Vergütungsansprüche nach §§ 54 ff. Urhebergesetz festgehalten. Insbesondere ergibt sich aus den Gesamtverträgen die Vergütungshöhe im Hinblick auf Urheberabgaben für Privatkopien.

Gesamtverträge sind vertragliche Vereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften, insbesondere der ZPÜ, und Nutzervereinbarungen, in denen im Einzelnen geregelt ist, welche Urheberabgabe für welches Produkt zu zahlen ist. Das Recht zum Abschluss von Gesamtverträgen ist Nutzervereinbarungen, wie beispielsweise dem BDM e.V. vorbehalten.
Einzelne Unternehmen haben nicht die Möglichkeit solche Gesamtverträge selbst abzuschließen. Haben Nutzer Gesamtverträge abgeschlossen, ist jedes Unternehmen und ist jeder Kaufmann, der der entsprechenden Nutzervereinbarung angehört, berechtigt dem Gesamtvertrag beizutreten.
Derzeitige Gesamtverträge
Der Branchenverband Digitale Medien e.V. (BDM e.V) hat mit der ZPÜ als Verwertungsgesellschaft zurzeit drei Gesamtverträge abgeschlossen:
- Gesamtvertrag USB-Sticks/SD-Karten
- Gesamtvertrag Audio-Leerkassetten, VHS Kassetten, DAT-Kassetten, Minidisks, Audio-CD-R und Audio-CD-RW
- Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge
Diese Gesamtverträge sehen für Mitglieder, die den Gesamtverträgen durch eine Beitrittserklärung beigetreten sind, einen Gesamtvertragsnachlass von derzeit üblichen 20% vor. Diesen Gesamtvertragsnachlass können nur solche Unternehmen in Anspruch nehmen die einem Gesamtvertrag beigetreten sind. Jedes Unternehmen welches dem BDM e.V. als Mitglied beitritt, hat die Möglichkeit den vorerwähnten Gesamtverträgen beizutreten und in der Folge den Gesamtvertragsnachlass für sich in Anspruch zu nehmen.
VERGÜTUNGSSÄTZE NACH DEN GESAMTVERTRÄGEN
Gesamtvertrag USB-Sticks/SD-Karten
Für die Vertragsprodukte werden folgende Vergütungen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG pro Stück vereinbart:
VERGÜTUNGSSÄTZE NACH DEN GESAMTVERTRÄGEN
Gesamtvertrag USB-Sticks/SD-Karten
Für die Vertragsprodukte werden folgende Vergütungen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG pro Stück vereinbart:
Audio-Leerkassetten, VHS-Kassetten, DAT-Kassetten, Minidisks, Audio-CD-R und Audio-CD-RW
Für die Vertragsprodukte werden folgende Vergütungen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG vereinbart:
Audio-Leerkassetten, VHS-Kassetten, DAT-Kassetten, Minidisks, Audio-CD-R und Audio-CD-RW
Für die Vertragsprodukte werden folgende Vergütungen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG vereinbart:
CD/DVD-Rohlinge
Für die Vertragsprodukte werden folgende Vergütungssätze gemäß § 54 Abs. 1 UrhG pro Stück vereinbart:
CD/DVD-Rohlinge
Für die Vertragsprodukte werden folgende Vergütungssätze gemäß § 54 Abs. 1 UrhG pro Stück vereinbart:
Die vorstehenden Urheberabgaben verstehen sich vor Abzug des Gesamtvertragsnachlasses. Bei einem Gesamtvertragsbeitritt reduzieren sich diese Abgaben jeweils um 20%.
Die genaue Definition der unter den jeweiligen Gesamtvertrag fallenden Produkten ergibt sich aus den Verträgen bzw. ihren Anlagen.